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Schweizer KI-Gesetz: Stand der Gesetzgebung 2026

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Die Schweiz reguliert künstliche Intelligenz nicht über ein einzelnes umfassendes Gesetz, sondern hat sich für einen mehrschichtigen Ansatz entschieden. Anders als die EU mit ihrer KI-Verordnung verfolgt der Bundesrat einen primär sektorbezogenen Weg, kombiniert mit der Ratifizierung eines völkerrechtlichen Rahmenübereinkommens. Diese Seite fasst den dokumentierten Stand des Schweizer Gesetzgebungsprozesses zusammen und wird laufend gepflegt.

Schweizer Rechtsrahmen

Es gibt in der Schweiz bislang kein in Kraft stehendes, KI-spezifisches Bundesgesetz. Massgeblich für KI-Anwendungen sind heute weiterhin die bestehenden Erlasse: das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023), das Obligationenrecht (OR) für Haftungs- und Vertragsfragen sowie die sektoralen Aufsichtsregime – etwa der Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Finanzsektor.

Der entscheidende Schritt in Richtung einer eigenständigen KI-Regulierung erfolgte mit dem Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 12. Februar 2025. Der Bundesrat legte damit die Richtung der künftigen Regulierung fest, ohne bereits einen Gesetzestext zu beschliessen.

Die konkrete Regelung: der Bundesratsentscheid und sein Fahrplan

Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 für einen Regulierungsansatz entschieden, der die Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarates über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ermöglicht. Die Schweiz hat diese Konvention im März 2025 unterzeichnet.

Der gewählte Ansatz ruht auf drei erklärten Zielen: die Stärkung der Schweiz als Innovationsstandort, die Wahrung der Grundrechte einschliesslich der Wirtschaftsfreiheit sowie die Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in KI.

Methodisch hat der Bundesrat festgehalten, dass Gesetzesanpassungen im KI-Bereich möglichst sektorbezogen erfolgen sollen. Eine allgemeine, sektorübergreifende Regelung soll sich auf zentrale, grundrechtsrelevante Bereiche beschränken. Genannt werden insbesondere Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.

Für die Umsetzung wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und weiteren beteiligten Stellen bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage sowie einen Umsetzungsplan auszuarbeiten. Erst die Vernehmlassung wird zeigen, welche Erlasse konkret angepasst werden und in welchem Verhältnis sektorale zu sektorübergreifenden Regelungen stehen.

Begleitend wird der Prozess auf Ebene der Verwaltung und des Beirats Digitale Schweiz fortgeführt. Am Beiratstreffen vom 10. Februar 2026 standen flankierende Massnahmen im Vordergrund – etwa Selbstverpflichtungserklärungen einzelner Branchen, Ethikkodizes und Standards –, die eine staatliche Regulierung ergänzen sollen.

Wichtig für die Einordnung: Bis die Vernehmlassungsvorlage vorliegt, bleibt der materielle Inhalt eines künftigen Schweizer KI-Rechts offen. Konkrete Pflichten, Schwellenwerte oder Bussenrahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht beschlossen. Unternehmen sollten Aussagen über angebliche fixe Anforderungen eines "Schweizer KI-Gesetzes" entsprechend kritisch prüfen.

Abgrenzung zum EU AI Act

Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU und übernimmt die EU-KI-Verordnung nicht direkt. Während der EU AI Act ein horizontales, risikobasiertes Regelwerk mit einheitlichen Risikoklassen und einem festen Enforcement-Zeitpunkt (02.12.2027) darstellt, setzt die Schweiz auf eine völkerrechtliche Grundnorm (Europaratskonvention) plus überwiegend sektorale Umsetzung im nationalen Recht. Der Detaillierungsgrad, die Klassifizierungslogik und der Zeitplan unterscheiden sich damit deutlich. Für Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme im EU-Binnenmarkt anbieten oder dort Wirkung entfalten, kann der EU AI Act dennoch über seine extraterritoriale Reichweite anwendbar sein – diese Marktzugangs-Brücke wird auf ki-verordnung.ch gesondert behandelt.

Praxis für Schweizer Unternehmen

Aus dem aktuellen Stand ergeben sich für Schweizer Organisationen mehrere praktische Konsequenzen. Erstens gelten die bestehenden Erlasse – insbesondere das DSG – bereits heute uneingeschränkt für KI-Anwendungen; der Aufbau einer sauberen Datenschutz- und Governance-Basis ist unabhängig vom künftigen KI-Gesetz sinnvoll. Zweitens lohnt es sich, die Vernehmlassung Ende 2026 aktiv zu verfolgen, da sich daraus die konkrete Stossrichtung sektoraler Anpassungen ableiten lässt. Drittens sollten Unternehmen mit EU-Marktbezug ihre Systeme parallel gegen die Anforderungen des EU AI Act prüfen, da diese früher und mit verbindlichem Zeitplan greifen.

Wer KI-Systeme nach dem Hochrisiko-Verständnis einordnen will, findet die zugrundeliegende Logik – die in der EU verbindlich, in der Schweiz als Referenz nützlich ist – auf hochrisiko-ki.com. Eine belastbare, nachweisbare Trust-Grundlage zahlt unter beiden Rechtsordnungen ein: Sie macht spätere Anpassungen an ein Schweizer KI-Gesetz wie auch die Erfüllung von EU-Pflichten planbarer.

Verweise

  • Bundesrat, Medienmitteilung vom 12.02.2025: «KI-Regulierung: Bundesrat will Konvention des Europarats» (news.admin.ch)
  • BAKOM/UVEK, Medienmitteilung März 2025: «Schweiz unterzeichnet Europaratskonvention zu KI»
  • Europarat: Rahmenübereinkommen über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS 225)
  • Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), in Kraft seit 01.09.2023
  • Beirat Digitale Schweiz, Treffen vom 10.02.2026 (digital.swiss / UVEK)

Trust-Infrastructure, die Schweizer und EU-Anforderungen gleichzeitig adressiert: aegira.ai.