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FINMA-Rundschreiben 2018/03: Outsourcing und KI-as-a-Service

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Immer mehr Schweizer Finanzinstitute beziehen KI-Funktionalität nicht selbst gebaut, sondern als Dienstleistung von externen Anbietern – von der Cloud-basierten Sprachmodell-Schnittstelle bis zur spezialisierten Analyse-Plattform. Sobald eine solche «KI-as-a-Service» eine wesentliche Funktion des Instituts unterstützt, stellt sich eine aufsichtsrechtliche Kernfrage: Handelt es sich um ein Outsourcing im Sinne des FINMA-Rundschreibens 2018/03? Diese Seite ordnet die Frage ein und zeigt, was operativ folgt.

Schweizer Rechtsrahmen

Das FINMA-Rundschreiben 2018/03 «Outsourcing – Banken und Versicherer» konkretisiert, wie beaufsichtigte Institute die Auslagerung wesentlicher Funktionen an Dienstleister zu handhaben haben. Rechtliche Grundlage sind die technologieneutralen Anforderungen an Organisation, Gewähr und Risikomanagement aus den Finanzmarktgesetzen – etwa dem Bankengesetz (BankG, SR 952.0) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) – sowie dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1). Das Rundschreiben schafft kein neues Gesetz, sondern legt die Auslegungs- und Erwartungshaltung der Aufsicht dar.

Entscheidend ist der Begriff der «wesentlichen Funktion». Nicht jeder Fremdbezug ist ein aufsichtsrechtlich relevantes Outsourcing. Massgeblich ist, ob die ausgelagerte Tätigkeit für die Geschäftstätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist. Ein KI-Dienst, der lediglich eine unterstützende Bürofunktion abdeckt, fällt anders aus als ein Modell, das in Kredit-, Compliance- oder Handelsentscheidungen einfliesst.

Die konkrete Regelung: wann KI-as-a-Service als Outsourcing zählt

Der Bezug eines externen KI-Dienstes wird dann zum Outsourcing im Sinne des Rundschreibens, wenn er eine wesentliche Funktion ganz oder teilweise auf einen Dienstleister überträgt und diese Funktion andernfalls vom Institut selbst erbracht würde. Die Prüfung ist funktions-, nicht technologiebezogen: Nicht das Etikett «KI» ist ausschlaggebend, sondern die Rolle, die der Dienst im Geschäftsprozess spielt.

Aus dem Rundschreiben ergeben sich für ausgelagerte wesentliche Funktionen mehrere durchgehende Erwartungen, die auf KI-Dienste unmittelbar anwendbar sind:

Verantwortung bleibt beim Institut. Die Auslagerung entlässt das Institut nicht aus seiner Verantwortung gegenüber der Aufsicht. Governance, Steuerung und Kontrolle der ausgelagerten Funktion müssen beim Institut verbleiben – bei KI-Diensten heisst das, dass Modellverhalten, Datenflüsse und Ergebnisqualität nicht an den Anbieter «delegiert» werden können.

Sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung. Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und fortlaufend zu überwachen. Für KI-as-a-Service bedeutet das insbesondere Klarheit über Modellversionen, Änderungen am Dienst, Verfügbarkeit und die Frage, ob und wie Eingabedaten des Instituts weiterverwendet werden.

Wesentlichkeitsanalyse und Inventar. Institute führen ein Verzeichnis ihrer wesentlichen Auslagerungen. Ein neu bezogener KI-Dienst ist daraufhin zu prüfen und – falls wesentlich – aufzunehmen.

Prüf- und Zugangsrechte. Für die interne Revision, die externe Prüfgesellschaft und die FINMA müssen die notwendigen Prüf- und Einsichtsrechte vertraglich gesichert sein. Bei Cloud-basierten KI-Diensten mit vielen Unterbeauftragten ist das ein häufiger Knackpunkt.

Weiterauslagerung (Sub-Outsourcing). Bezieht der KI-Anbieter selbst Infrastruktur oder Modelle von Dritten, greift die Kette der Weiterauslagerung. Das Institut muss diese Kette kennen und steuern können.

Geschäftskontinuität. Für den Ausfall des Dienstleisters ist Vorsorge zu treffen. Bei einem tief in Prozesse integrierten KI-Dienst ist die Frage der Ausstiegs- und Ersatzfähigkeit besonders relevant.

Hinzu tritt bei Banken der Schutz von Kundendaten. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) und das Datenschutzrecht setzen der Bekanntgabe von Kundendaten an – gerade ausländische – KI-Anbieter enge Grenzen. Werden Kundendaten oder daraus ableitbare Informationen in einen externen KI-Dienst gegeben, ist vorab sorgfältig zu klären, welche Daten überhaupt übermittelt werden und wo sie verarbeitet werden.

Abgrenzung zum EU AI Act

Der EU AI Act und das FINMA-Rundschreiben 2018/03 verfolgen unterschiedliche Logiken und dürfen nicht verwechselt werden. Der EU AI Act klassifiziert das KI-System selbst nach Risikostufen und knüpft daran Pflichten – unabhängig davon, ob das System selbst betrieben oder als Dienst bezogen wird. Das FINMA-Rundschreiben hingegen regelt die Auslagerung von Funktionen technologieneutral: Es fragt nicht, wie «riskant» eine KI ist, sondern ob eine wesentliche Funktion an einen Dritten übertragen wurde. Ein KI-Dienst kann nach EU-Systematik in eine bestimmte Risikoklasse fallen und gleichzeitig nach Schweizer Aufsichtsrecht ein wesentliches Outsourcing darstellen – oder eben keines. Beide Prüfungen sind getrennt zu führen. Für Schweizer Institute mit EU-Marktbezug lohnt der Blick auf die Brücke zwischen CH- und EU-Anforderungen.

Praxis für Schweizer Unternehmen

Institute sollten den Bezug jedes relevanten KI-Dienstes durch dieselbe Outsourcing-Governance laufen lassen, die sie für klassische Auslagerungen etabliert haben – erweitert um KI-spezifische Fragen. Konkret empfiehlt sich: eine Wesentlichkeitsprüfung vor Vertragsschluss; eine dokumentierte Analyse der Datenflüsse (welche Daten, welche Rechtsräume, welche Weiterverwendung); vertragliche Sicherung von Prüfrechten, Sub-Outsourcing-Transparenz und Kündigungs-/Migrationsfähigkeit; sowie die Aufnahme wesentlicher KI-Dienste ins Auslagerungsverzeichnis. Wo Kundendaten berührt sind, ist die Vereinbarkeit mit dem Bankkundengeheimnis früh zu klären, nicht erst beim Go-live.

Das Konzept der «wesentlichen Funktion» überschneidet sich inhaltlich mit dem Hochrisiko-Denken der EU – auch wenn die Rechtsgrundlage eine andere ist. Wer die Systematik von Hochrisiko-KI kennt, erkennt schneller, welche KI-Dienste im eigenen Haus die höchste Sorgfalt erfordern.

Wichtig ist schliesslich die zeitliche Perspektive: Die Outsourcing-Governance endet nicht mit dem Vertragsschluss. KI-Dienste verändern sich laufend – neue Modellversionen, veränderte Verarbeitungsorte, zusätzliche Unterbeauftragte. Institute sollten wesentliche KI-Auslagerungen deshalb in ihren regulären Überwachungs- und Berichtszyklus einbetten und Änderungen am Dienst aktiv nachverfolgen, statt sich auf eine einmalige Beurteilung bei Einführung zu verlassen. Eine nachvollziehbare, belegbare Dokumentation dieser laufenden Kontrolle ist im Prüfungsfall der entscheidende Nachweis gegenüber Revision und Aufsicht.

Verweise

  • FINMA-Rundschreiben 2018/03 «Outsourcing – Banken und Versicherer» (finma.ch)
  • Bankengesetz (BankG, SR 952.0), insb. Art. 47 (Bankkundengeheimnis)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01)
  • Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1)
  • FINMA-Aufsichtsmitteilung zu Governance und Risikomanagement beim KI-Einsatz

Trust-Infrastructure, die Schweizer und EU-Anforderungen gleichzeitig adressiert: aegira.ai.