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OR-Haftung für fehlerhafte KI-Entscheidungen in der Schweiz
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- Tails Azimuth
Wenn ein KI-System eine fehlerhafte Entscheidung trifft — eine Kreditablehnung, eine falsche Diagnoseunterstützung, eine mangelhafte automatisierte Vertragsprüfung — stellt sich in der Schweiz keine neue, sondern eine altbekannte Frage: Wer haftet? Das schweizerische Privatrecht kennt bislang keine KI-spezifische Haftungsnorm. Massgebend bleiben die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) und das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG). Diese Seite ordnet ein, welche Haftungsgrundlage in welcher Konstellation greift.
Schweizer Rechtsrahmen
Das schweizerische Haftpflichtrecht folgt keinem einheitlichen Prinzip, sondern kombiniert mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander. Für Schäden aus KI-Systemen sind vier Spuren relevant: die Vertragshaftung (Art. 97 ff. OR), die ausservertragliche Verschuldenshaftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR), die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) sowie die Kausalhaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944). Welche Spur einschlägig ist, hängt davon ab, in welchem Verhältnis Geschädigte und Schädiger zueinander stehen und ob ein Verschulden nachweisbar ist.
Ein zentraler Punkt vorweg: Ein KI-System ist im schweizerischen Recht kein Rechtssubjekt. Es kann weder Vertragspartei sein noch selbst haften. Haftungsadressat ist stets eine natürliche oder juristische Person — der Anbieter, der Betreiber, der beratende Dienstleister. Die viel diskutierte «e-Person» existiert nicht.
Konkrete Regelung
Vertragliche Haftung (Art. 97 ff. OR). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag — etwa ein Software-Lizenzvertrag, ein Dienstleistungsvertrag über KI-gestützte Analysen oder ein Werkvertrag über eine Individualentwicklung — richtet sich die Haftung primär nach dem Vertragsrecht. Erbringt die Leistung nicht die vertraglich geschuldete Qualität, kommt eine Haftung wegen nicht gehöriger Erfüllung nach Art. 97 OR in Betracht. Das Verschulden der leistenden Partei wird dabei vermutet; sie muss sich exkulpieren. Für beigezogene Hilfspersonen — und dazu zählt auch zugelieferte Software oder ein Subunternehmer — haftet die Vertragspartei nach Art. 101 OR. Ob ein KI-Ergebnis «mangelhaft» ist, bemisst sich nach der vereinbarten oder nach Treu und Glauben vorausgesetzten Beschaffenheit, nicht an einem abstrakten Perfektionsmassstab.
Deliktische Haftung (Art. 41 OR). Fehlt ein Vertragsverhältnis — etwa gegenüber Dritten, die durch eine KI-gestützte Entscheidung geschädigt werden — greift die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR. Voraussetzung sind ein widerrechtlicher Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang und ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Die Beweislast trägt hier grundsätzlich die geschädigte Person. Gerade der Nachweis von Verschulden und Kausalität ist bei komplexen, teilweise intransparenten KI-Systemen anspruchsvoll — ein praktischer Grund, warum lückenlose Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Systementscheidungen an Bedeutung gewinnen.
Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR). Setzt ein Unternehmen ein KI-System im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ein, kann es als Geschäftsherr für den durch «Hilfspersonen» verursachten Schaden haften. Die Einordnung eines Softwaresystems als Hilfsperson ist dogmatisch nicht abschliessend geklärt; verbreitet wird auf die haftpflichtrechtliche Verantwortung für die Organisation und Beaufsichtigung des Betriebs abgestellt. Das Unternehmen kann sich durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt (Sorgfaltsbeweis) entlasten.
Produktehaftpflicht (PrHG). Das PrHG statuiert eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte an Personen und an privat genutzten Sachen. Ob eigenständige Software — und damit ein reines KI-Modell ohne körperliche Komponente — unter den Produktbegriff des PrHG fällt, ist in der Lehre umstritten. Unbestritten erfasst ist Software, die in ein körperliches Produkt eingebettet ist (etwa in einem Medizingerät oder Fahrzeug). Für rein digitale KI-Dienste bleibt die Anwendbarkeit eine offene Rechtsfrage, die vom Gesetzgeber oder von der Rechtsprechung zu klären sein wird.
Abgrenzung zum EU AI Act
Der EU AI Act regelt die zivilrechtliche Haftung nicht. Er ist eine produktsicherheits- und aufsichtsrechtliche Verordnung: Er legt Pflichten für Anbieter und Betreiber fest, sagt aber nichts darüber, wer im Schadensfall gegenüber Geschädigten einzustehen hat. Die zivilrechtliche Haftung blieb auch in der EU dem nationalen Recht und den produkthaftungsrechtlichen Regeln überlassen; die ursprünglich geplante EU-Richtlinie über KI-Haftung (AI Liability Directive) wurde 2025 zurückgezogen, während die revidierte Produkthaftungsrichtlinie Software ausdrücklich erfasst. Für die Schweiz gilt: Weder der EU AI Act noch die EU-Haftungsinstrumente sind hier direkt anwendbar. Massgebend bleibt allein das schweizerische Recht — OR und PrHG in ihrer heutigen Fassung. Für Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme auf dem EU-Markt anbieten, kann das EU-Recht über den Marktzugang dennoch relevant werden; diese Marktzugangs-Brücke behandelt die Schwestersite ki-verordnung.ch.
Praxis für Schweizer Unternehmen
Praktisch heisst das dreierlei. Erstens: Vertragliche Risikoverteilung ist der wirksamste Hebel. In Beschaffungs- und Lizenzverträgen für KI-Systeme sollten Leistungsbeschrieb, zugesicherte Eigenschaften, Haftungsobergrenzen und Freistellungsklauseln bewusst geregelt werden — im Rahmen dessen, was das OR an Grenzen für Haftungsausschlüsse setzt (Art. 100 OR verbietet den Wegbedingung der Haftung für grobes Verschulden). Zweitens: Nachvollziehbarkeit reduziert Haftungsrisiko. Wer dokumentieren kann, welche Daten, Modellversionen und Prüfschritte einer Entscheidung zugrunde lagen, verbessert seine Position sowohl beim Sorgfaltsbeweis nach Art. 55 OR als auch bei der Abwehr von Ansprüchen aus Art. 41 OR. Drittens: Die Rollenverteilung entlang der Wertschöpfungskette — Entwickler, Integrator, Betreiber — sollte vertraglich klar zugeordnet werden, damit im Schadensfall nicht offenbleibt, wer den Fehler zu verantworten hat.
Das übergreifende Konzept des «Hochrisiko»-Einsatzes, das die haftungsrechtliche Sorgfaltsanforderung mitprägt, ist bereichsübergreifend auf hochrisiko-ki.com dargestellt.
Verweise
- Obligationenrecht (OR), SR 220 — insb. Art. 41, Art. 55, Art. 97 ff., Art. 100/101, Art. 197 ff., Art. 394 ff. OR
- Produktehaftpflichtgesetz (PrHG), SR 221.112.944
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1 — für datenschutzrechtliche Nebenpflichten bei KI-gestützter Bearbeitung
- Fedlex — Systematische Rechtssammlung des Bundes (fedlex.admin.ch)
Trust-Infrastructure die Schweizer und EU-Anforderungen gleichzeitig adressiert: aegira.ai.